Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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die Post durch die gestreckte Marktöffnung im direkten Zeitvergleich weniger gravierend ist.
8.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind ebenfalls detailliert in der Studie "Auswirkungen Postmarktliberalisierung 2011" dargelegt. Sie enthält insbesondere Aussagen zur Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Postmarkt, zu der Entwicklung der Preise und des Arbeitsmarktes. Bezüglich Flächendeckung und Standortattraktivität kommt die Studie zum Schluss, dass − unabhängig vom gewählten Szenario − die Marktöffnung zu einer positiven Entwicklung führt. Eine Zusammenfassung der Resultate findet sich unter Kap. 4.
Unmittelbar betroffen vom Inkrafttreten des Gesetzes sind gemäss approximativer Schätzung der PostReg schweizweit ca. 500-700 Unternehmen.
Der Bundesrat wird die Postverkehrsbestimmungen in den Zollverordnungen überprüfen und allenfalls an die neuen Definitionen der "Postsendung" anpassen. Es ist offen, ob das vereinfachte Zollveranlagungsverfahren allen meldepflichtigen Anbieterinnen zugestanden werden kann.
8.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist Mitglied des Weltpostvereins und hat sich an dessen Vorgaben zu halten. Insbesondere gibt dieser Regeln bezüglich des grenzüberschreitenden Postverkehrs (Grundversorgung) und der Vertretung der Staaten bzw. in den internationalen Gremien vor. Der vorliegende Entwurf trägt diesen Vorgaben in den Artikeln 15 und 41 Rechnung.
8.6 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Schweiz hat gegenüber der EU resp. der EG keinerlei rechtliche Verpflichtungen und ist frei in der Ausgestaltung sowohl der Grundversorgung wie auch der Marktordnung im Bereich der Postdienste. Mit der teilweisen Anlehnung des vorliegenden Entwurfes an Elemente der europäischen Richtlinien sollen Widersprüche zwischen dem europäischen und dem schweizerischen Rechtsrahmen wenn möglich vermieden werden, es ist jedoch nicht die Absicht, die europäische Rechtsordnung autonom nachzuvollziehen.
Das weitere Verhältnis zum europäischen Recht wird ausführlich unter Kap. 3.1 dargestellt.