Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht über die Postfinance, welche im Rahmen der Totalrevision des Postorganisationsgesetzes errichtet werden soll.

7.1.4 Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Der Erlass von Bestimmungen untergeordneter Bedeutung soll an die Fachbehörde oder die PostCom delegiert werden können.

Art. 41 Internationale Vereinbarungen

Der Bundesrat schliesst die internationalen Vereinbarungen über das Postwesen ab (Abs. 1). Wo es um Vereinbarungen von untergeordneter Wichtigkeit geht, so zum Beispiel technischer oder administrativer Art, kann er diese Kompetenz gemäss Absatz 2 auch auf die zuständige Fachbehörde, die Grundversorgungskonzessionärin resp. für den Bereich des Zahlungsverkehrs auf die Schweizerische Post übertragen. Diese Ordnung zielt insbesondere auf den Abschluss von Vereinbarungen im Rahmen des Weltpostvereins (UPU, Union postale universelle) ab: Der internationale Postverkehr erfolgt nach den Regeln des Weltpostvertrages. Die Ausarbeitung dieser Regeln obliegt der UPU. Die Organisation der UPU ist darauf ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten sowohl durch ihre Verwaltungsvertreter wie auch durch das von ihr bezeichnete Grundversorgungsunternehmen vertreten sind. Aus diesem Grund wird in dieser Bestimmung − entsprechend der heutigen Aufgabenteilung − die Möglichkeit geschaffen, sowohl der zuständigen Behörde, der Grundversorgungskonzessionärin oder der Post für den Bereich des Zahlungsverkehrs Kompetenzen zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen zu übertragen. Die Behörde ist diesfalls für die Fragen des Verwaltungsrates und die Grundversorgungskonzessionärin resp. die Post für Fragen des Rates für Postbetriebe zuständig. Für die Vorbereitung des Weltpostkongresses arbeiten die jeweiligen Instanzen zusammen. Bei Divergenzen entscheidet das Departement bzw. der Bundesrat, soweit es sich um die Verabschiedung des Mandates der Schweiz für den Weltpostkongress handelt.

Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat die Grundversorgungskonzessionärin (Bst. a) resp. die Schweizerische Post (Bst. b) verpflichten, die Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen des Postverkehrs resp. des Zahlungsverkehrs wahrzunehmen. Er erfüllt damit die Vorgabe des Weltpostvertrages, eine Grundversorgungsbeauftragte zu bezeichnen, welche in den entsprechenden Gremien vertreten ist. Die Kosten für die Mitgliedschaft der Schweiz in den Organisationen werden durch den Bund getragen. Die Kosten für die Ausübung der Vertretung werden durch die Grundversorgungskonzessionärin übernommen, sie können als Kosten der Grundversorgungsverpflichtung angerechnet werden. Die Grundversorgungskonzessionärin spricht die Wahrnehmung der schweizerischen Interessen mit dem zuständigen Departement ab. In Fragen technischer oder administrativer Art steht der Grundversorgungskonzessionärin die abschliessende Entscheidkompetenz zu. Dies gilt insbesondere für Fragen des Rats für Postbetriebe des Weltpostvereins.