Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Neben den allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit ist Bedingung, dass einer der in Buchstabe a bis d erwähnten Tatbestände erfüllt ist und ausserdem die Strafandrohung in einer vorangehenden Verfügung enthalten sein muss.

Strafbar können sich gestützt auf Artikel 102 StGB sowohl natürliche wie juristische Personen machen. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind strafbar, die mögliche Höchstbusse beträgt 1 Mio Fr. bzw. Fr. 200 000.-.

7.1.3 Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Art. 38 Umfang und Preise

Gestützt auf Absatz 1 ist die Post verpflichtet in der ganzen Schweiz eine ausreichende Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicher zu stellen. Als Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sollen auch künftig Einzahlungen (Bareinzahlungen, Anweisungen), Auszahlungen (Barauszahlungen, Anweisungen) sowie Überweisungen (Geldüberweisung von Konto zu Konto) angeboten werden. Der Bundesrat bestimmt gestützt auf Absatz 4 die einzelnen Dienstleistungen.

Diese Dienstleistungen müssen gemäss Absatz 2 für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Die Post kann diese Zugangsverpflichtung flexibel ausgestalten: Das heisst, sie kann den Zugang mittels bedienten Poststellen, Postomaten, Briefverkehr sowie über ein System für den elektronischen Zahlungsverkehr sicherstellen. Dabei richtet sie sich sowohl an den Kundenbedürfnissen und der technologischen Entwicklung wie auch an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus. Für Menschen mit Behinderungen stellt sie den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher. Der Bundesrat kann gestützt auf Absatz 4 die Vorgaben für die Erbringung des Zahlungsverkehrs konkretisieren, wenn er feststellt, dass die bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichen. So kann er der Post insbesondere vorschreiben, die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in einer bestimmten Zahl von Poststellen anzubieten.

Die Post soll wie bis heute grundsätzlich frei sein, in der konkreten Festlegung der Preise. Sie orientiert sich gemäss Absatz 3 an wirtschaftlichen Grundsätzen, d.h. die Preise sollen in der Regel kostendeckend sein. Die Kostendeckung soll der Post erlauben, die Preise so festzusetzen, dass der Zahlungsverkehr selbsttragend erbracht werden kann und dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. Wie bis heute können die Preise vom Preisüberwacher im Rahmen seiner ordentlichen Kompetenzen überprüft werden.

Art. 39 Berichterstattung

Die Post erstattet dem Bundesrat gemäss Absatz 1 periodisch Bericht über die Einhaltung des Zahlungsverkehrsauftrages. Über die Details dieser Informationspflicht äussert sich der Bundesrat in der Verordnung. Zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht kann er die zuständige Fachbehörde (vgl. die Ausführungen in Kap. 6.4 letzter Abschnitt) beiziehen resp. damit beauftragen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Die Aufsicht des Bundesrates beschränkt sich jedoch auf den in diesem Gesetz verankerten Zahlungsverkehrsauftrag. Sie tangiert damit nicht den