Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts
Die Änderungen bisherigen Rechts werden soweit nötig in Kap. 7.2 erläutert.
Art. 43 Sicherstellung der Grundversorgung
Es ist davon auszugehen, dass unmittelbar zum Zeitpunkt der vollständigen Marktöffnung keine Anbieterin von Postdiensten in der Lage sein wird, an einer Ausschreibung für eine Grundversorgungskonzession teilzunehmen. Es macht deshalb Sinn, im Gesetz eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Schweizerische Post den Grundversorgungsauftrag wahrnimmt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen für Konzessionärinnen
Konzessionen nach Artikel 5 PG, die bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes noch laufen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig.
Art. 45 Referendum und Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes mit Vorbehalt der Absätze 3 und 4: Die in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen treten per 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig werden die in Absatz 4 festgehaltenen Artikel aufgehoben. Damit wird die vollständige Marktöffnung erreicht.
7.2 Änderungen bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes wird das alte Gesetz vollständig aufgehoben.
Ferner werden diejenigen Bestimmungen aufgehoben bzw. angepasst, die der Schweizerischen Post als Unternehmen Pflichten auferlegt bzw. Rechte erteilt hatten. Mit dem Konzept der vollständigen Marktöffnung lassen sich nur noch Sonderrechte und -pflichten zu Gunsten bzw. zu Lasten für das Unternehmen rechtfertigen, das die Grundversorgung erbringt und die in direktem Zusammenhang mit diesem Universaldienst stehen. Die Formulierungen "die schweizerische Post" werden deshalb entweder durch "die Anbieterinnen von Postdiensten" oder durch "die Grundversorgungskonzessionärin" ersetzt.
Schliesslich erfolgen Anpassungen von Organisationserlassen im Zusammenhang mit der Konstituierung der neuen Regulationsbehörde und die Anpassung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Verfügungskompetenz der neuen Regulationsbehörde.