Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Ohne Ermächtigung kann die Bundesanwaltschaft nur sichernde Massnahmen treffen.
Art. 57 Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft
Nach geltender Rechtslage bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes, SR 170.32). Betroffen von dieser Regelung sind auch, wenn nicht hauptsächlich, die Mitglieder der Bundesanwaltschaft, handelt es sich doch um eine Verteidigungsstrategie gewisser beschuldigter Personen, sie mit Anzeigen einzudecken.
Nach Eingang des Ermächtigungsgesuches nimmt das EJPD heute eine erste Verdachtsprüfung vor. Erscheint ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden (Art. 15 Abs. 3 Verantwortlichkeitsgesetz). Wird die Ermächtigung erteilt, setzt das Departement auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 BStP einen ausserordentlichen Staatsanwalt zur weiteren Abklärung des angezeigten Vorfalls ein.
Diese Verdachtsprüfung durch das Departement vermag aus heutiger Sicht nicht mehr zu überzeugen. Einerseits dürfte es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstossen, wenn ein Organ der Exekutive eine – wenn auch lediglich vorläufige – Beweiswürdigung in einem laufenden Strafverfahren vorzunehmen hat, andererseits scheint es auch aus strafprozessualer Sicht wenig sinnvoll, eine Regierungs- und Verwaltungsbehörde, die keine kriminalistische Erfahrung hat, mit einer derartigen Aufgabe zu betrauen. Zudem werden die vom Departement erteilten Ermächtigungen oftmals als Vorverurteilung empfunden.
Artikel 57 verzichtet deshalb künftig auf die Vornahme einer Verdachtsprüfung. Nach Absatz 1 hat das EJPD in Fällen der Strafverfolgung von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft (gemeint sind der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin, die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie alle übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen) künftig einzig ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin zu ernennen. Handelt es sich um ernsthafte Vorwürfe, wird das EJPD gut daran tun, einen externen Staatsanwalt oder eine externe Staatsanwältin zu ernennen. Ebenso, wenn sich der Vorwurf gegen ein hierarchisch höhergestelltes Mitglied der Bundesanwaltschaft richtet. Der ernannte Staatsanwalt oder die ernannte Staatsanwältin ist nicht verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen. Ebenso hat er oder sie das Recht, das Verfahren einzustellen, wenn der Tatverdacht nicht erhärtet wurde. Dagegen kann Beschwerde an die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts geführt werden.
Nach wie vor ist es zulässig, bis zur Bezeichnung oder Ernennung durch das EJPD die nötigen sichernden Massnahmen zu treffen (Abs. 2).
Art. 58 Mitteilungsrechte und -pflichten
Artikel 58 hat seine Grundlage in Artikel 73 Absatz 4 E-StPO. Demnach können Bund und Kantone die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen. Da Artikel 73 E-StPO zu den "allgemeinen Verfahrensregeln" gehört, mithin in jedem Verfahrensstadium anzuwenden ist, erfasst der