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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.

4. Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz

niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe;

c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach

Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für

den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5. Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von

Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der

genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine

Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen

Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;