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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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3. Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.
4. Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz
niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung der Lampe;
c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach
Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für
den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5. Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;
b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von
Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der
genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine
Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;
e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6. Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen
Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;