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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Energieverordnung Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 (EnV)
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
I
Art. 1 Bst. a, b - d, f, h, o
a. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
b - d.
Aufgehoben
f. Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Biomasse und Abfälle aus Biomasse;
h. Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen;
o. Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt;
Art. 1d Herkunftsnachweis
1 Wer Elektrizität produziert und nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes ins Netz einspeist, nach Artikel 7b des Gesetzes Elektrizität liefert oder wer Elektrizität ausführt, muss durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die produzierte und ins Netz eingespeiste Elektrizität erfassen und dafür einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
2 Konformitätsbewertungsstellen stellen einen Nachweis aus über:
a. die produzierte Elektrizitätsmenge;
b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;
1 SR 730.01
2007–......