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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Anhang 1.6 (Art. 17a, 17b)

Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

1 Mindestanforderungen an Geothermieanlagen

1.1 Geothermieanlagen müssen den folgenden minimalen Gesamtnutzungsgrad

nach folgender Grafik aufweisen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

60

50

40

30

20

10

0

0 1 2 3 4 56

Nutzungsgrad Strom [%]

Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf.

Wird der geforderte Gesamtnutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20% oder während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr als 10% unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Jahr wieder erreicht wird.

1.2 Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von

mindestens 1.5% aufweisen.

Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf.

1.3 Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit

geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

2 Abgesicherte Kosten

2.1 Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt

höchstens 50 Prozent der Bohr- und Testkosten des Projekts.

2.2 An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für: