Vorlage
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Anhang 1.6 (Art. 17a, 17b)
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
1 Mindestanforderungen an Geothermieanlagen
1.1 Geothermieanlagen müssen den folgenden minimalen Gesamtnutzungsgrad
nach folgender Grafik aufweisen:
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
60
50
40
30
20
10
0
0 1 2 3 4 56
Nutzungsgrad Strom [%]
Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf.
Wird der geforderte Gesamtnutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20% oder während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr als 10% unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Jahr wieder erreicht wird.
1.2 Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von
mindestens 1.5% aufweisen.
Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf.
1.3 Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit
geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.
2 Abgesicherte Kosten
2.1 Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt
höchstens 50 Prozent der Bohr- und Testkosten des Projekts.
2.2 An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für: