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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

vom ... Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071 (Gesetz, StromVG)

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die erste Phase der Strommarktöffnung, in welcher die festen Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes haben.

2 Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen untersteht dem Gesetz, soweit das Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen. Anwendbar sind insbesondere Artikel 8, 9 und 11 des Gesetzes.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum;

b. Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug (bzw. der Lieferung) und dem Bezug (bzw. der Lieferung) nach Fahrplan benötigt wird;

c. Netto-Energie: durch den Netzbetreiber bezogene elektrische Energie abzüglich des direkten oder über tiefer liegende Netze indirekten Bezugs für den Eigenbedarf eines Kraftwerks und für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;

d. Brutto-Energie: Summe der Netto-Energie und der im Netz des Netzbetreibers über eine geeichte Messstelle direkt oder über tiefer liegende Netze indirekt eingespeisten elektrischen Energie. Beträgt die so eingespeiste elektrische Energie weniger als 10 Prozent der Netto-Energie, so gilt die Netto-Energie als Brutto-Energie;

SR ..........

1 SR 734.7

2007–......