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Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 21 Seiten

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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

(VOCV)

Änderung vom...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 und 1bis

1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Oberzolldirektion erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.

1bis Sie zieht die Kantone zur Unterstützung des Vollzugs bei, soweit nicht der Bund von der Abgabepflicht betroffen ist. Die Kantone überprüfen insbesondere die VOC-Bilanzen (Art. 10).

Art. 7

Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.

Art. 9 Abs. 1, 1bisund 1ter

1 VOC, die in stationären Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) verwendet werden, sind bis zum 31. Dezember 2012 von der Abgabepflicht befreit, wenn:

a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlagen durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte; und

SR ..........

1SR 814.018

2 SR 814.318.142.1

2005–......