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Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 21 Seiten
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Art. 23
1Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).
2 Als Versicherer gelten die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung (MVG).
3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr.
4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
5 Sie melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.
6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.
II
Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Die Änderungen bisherigen Rechts werden in einem zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage geregelt.
3 SR 832.10
4 SR 833.1