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Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 21 Seiten

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b. die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (Alura) sich in gutem technischen Zustand befindet und während der Betriebszeit wie folgt verfügbar ist:

1. bei Rückgewinnungsanlagen: 93 %;

2. bei übrigen Abluftreinigungsanlagen: 95 %.

1bis Wurde die nach Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der Alura während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die ausserhalb der Stillstandzeit der Alura emittierten VOC von der Abgabe befreit.

1ter Wurde die nach Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der Alura während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der Alura nicht erreicht, so sind die ausserhalb der Stillstandszeit der Alura emittierten VOC nur dann von der Abgabe befreit, wenn:

a. die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der Alura informiert wurde; und

b. die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.

Art. 18 Abs. 1, 3bisund 4

1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.

3bis Mehrere Emittenten können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen.

4 Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.

Art. 22 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 22a Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz

1 Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.

2 Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.

3 Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlenden sind, ist ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Sistierung ein Verzugszins geschuldet.