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Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 5 Seiten

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Entwurf Änderung LRV Baumaschinen Anhörungsexemplar vom 27.11.2007

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Ziff. 88

88 Baustellen, Kiesgruben und ähnliche Anlagen

1 Die Emissionen von Baustellen, Kiesgruben und ähnlichen Anlagen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Anlage sowie bei Baustellen die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das Bundesamt empfiehlt den Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen.

2 Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten weder für Baustellen, Kiesgruben und ähnliche Anlagen noch für die dort eingesetzten Maschinen und Geräte.