Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Referenz/Aktenzeichen: G273-0059 Anhörungsexemplar vom 27.11.2007

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen und ähnlichen Anlagen Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) legt in Anhang 2 Ziffer 88 fest, dass die Emissionen von Baustellen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies hat insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe zu geschehen. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Der Erlass entsprechender Richtlinien ist an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) delegiert.

Das BAFU hat auf den 1. September 2002 die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie Luft, BauRLL) in Kraft gesetzt. Die Richtlinie enthält zahlreiche Massnahmen, um den Ausstoss von Luftschadstoffen auf Baustellen zu begrenzen. Zur Minderung der besonders gesundheitsschädlichen und kanzerogenen Dieselrussemissionen sieht sie eine Partikelfilterpflicht für Baumaschinen mit einer Leistung ab 18 kW auf den grösseren Baustellen (sog. B-Baustellen) vor.

2. Anlass für die Änderung

Die Belastung der Luft durch Feinstaub ist heute eine der grössten Herausforderungen für unsere Umweltpolitik. Vor allem die Bevölkerung in den Städten und in verkehrsnahen Gebieten leidet unter zu hohen Feinstaubbelastungen. In diesen Gebieten werden die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung häufig und zum Teil massiv überschritten. Die OECD hat in ihrem Umweltprüfbericht zur Schweiz dringend empfohlen, zusätzliche Massnahmen im Kampf gegen Partikelemissionen durchzuführen (z.B. durch Verschärfung von Emissionsgrenzwerten, Förderung der Innovation und vermehrten Einsatz von Partikelfiltern in Dieselmotoren1. Besonders dringender Handlungsbedarf ergibt sich beim Dieselruss. Dieselruss ist Krebs erregend. Für Dieselruss gilt deshalb nach der Umweltschutz-Gesetzgebung nicht ein Grenzwert, sondern ein zwingendes vorsorgliches Minimierungsgebot. Dieselrussmotoren emittieren eine sehr hohe Anzahl feinster Partikel. Diese Partikel machen zwar nur einen kleineren Teil der gesamten Partikelmasse aus, doch gibt es gemäss WHO eine beträchtliche toxikologische Evidenz, dass diese Partikel für die Gesundheit besonders schädlich sind.

1 s. OECD Umweltprüfberichte Schweiz, Paris 2007, S. 21. 1/8 2702/2006-01528/03/04/12/06/G273-0059