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Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 5 Seiten

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Entwurf Änderung LRV Baumaschinen Anhörungsexemplar vom 27.11.2007

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Titel Anforderungen an Feuerungsanlagen sowie an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Ziff. 1

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1 sowie für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a.

Ziff. 2 Sachüberschrift

2 Lufthygienische Anforderungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 3 Sachüberschrift

3 Energetische Anforderungen für Heizkessel

Ziff. 4 (neu)

4 Lufthygienische Anforderungen für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG3 einhalten.

2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem folgende Werte nicht übersteigen:

a. 1 x 1012 1/kWh Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung4 und nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG; und

b. 30 Prozent (Masse) Stickstoffdioxid (NO2) Anteil am Stickoxid (NOx) im Abgas, ermittelt nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG. Das Messverfahren für NO2 und NOx richtet sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 2772055.

3 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet ist, das:

a. 97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm abscheidet. Das Messverfahren richtet sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 277205;

b. den NO2 Anteil am NOx im Abgas auf höchstens 30 Prozent (Masse) begrenzt; der Prüfzyklus und das Messverfahren für NO2 und NOx richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 277205; und

c. die Anforderungen an den Dauerlauf bei einer typischen Anwendung während 2000 Betriebsstunden erfüllt, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 277205.

4 Baumaschinen und Partikelfiltersysteme dürfen nicht mit kupferhaltigen Zusätzen betrieben werden oder kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbereich enthalten.

5 Die Kennzeichnung der Baumaschinen muss gut sichtbar, dauerhaft sowie deutlich lesbar sein und folgende Angaben enthalten:

a. Name des Herstellers oder Importeurs;

b. Typenbezeichnung der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems;

c. Baujahr der Baumaschine;

d. Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems;

e. Name der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätserklärung.

3 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (http://ec.europa.eu/enterprise/mechan_equipment/emissions/index.htm)

4 United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE), Transport Division, Working Party on Pollution and Energy (GRPE), Particle Measurement Programme (PMP), Bezugsquelle: (www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29grpe/pmp19.html)

5 Schweizer Regel SNR 277205, Prüfung von Partikelfiltersystemen für Verbrennungsmotoren. Bezugsquelle: Schweizerische Normen- Vereinigung SNV (www.snv.ch)