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Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 5 Seiten

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Entwurf Änderung LRV Baumaschinen Anhörungsexemplar vom 27.11.2007

Art.36 Abs. 1 erster Satz

1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über die nachträgliche Kontrolle bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen und Feuerungsanlagen (Art. 37) sowie über die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr (Art. 38).

Art.37 Sachüberschrift und Abs. 1

Art. 37 Nachträgliche Kontrolle bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen und Feuerungsanlagen

(Marktüberwachung)

1 Das Bundesamt kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen, Partikelfiltersystemen und Feuerungsanlagen, insbesondere ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen. Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.

II

Die Anhänge 2, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Schlussbestimmungen

Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung:

a. von 18 bis 37 kW: ab dem 1. Mai 2010;

b. ab 37 kW:

1. ab dem 1. Mai 2010, wenn sie nach dem 1. Januar 2000 und vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erstmals in Verkehr gebracht wurden,

2. ab dem 1. Mai 2015, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 erstmals in Verkehr gebracht wurden.

IV

Diese Änderung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

xx.xx.xxxx Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: