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Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 5 Seiten

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Entwurf Änderung LRV Baumaschinen Anhörungsexemplar vom 27.11.2007

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom … 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. c

2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Feuerungsanlagen nach Artikel 20: die Anforderungen nach Anhang 4.

4a. Abschnitt: Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen

Art. 19a Voraussetzung für das Inverkehrbringen

1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen, Kiesgruben und ähnlichen Anlagen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist.

2 Wird eine Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, so muss die Konformität des Partikelfiltersystems mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 Absätze 3 und 4 nachgewiesen sein.

Art. 19b Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);

b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:

1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,

2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,

3. Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,

4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,

5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,

6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine;

c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 4 Absatz 5.

2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem Bundesamt für jeden Baumaschinen- oder Partikelfiltersystem-Typ eine Konformitätsbescheinigung zu. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste.

3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems 10 Jahre lang aufbewahren.

1 SR 814.318.142.1

2 SR 946.51