Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/46: Änderungen der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G505-0036
Umgang mit dem Beschwerderecht ersichtlich. Nach lit. b soll der Ausgang der jeweiligen Verfahren angegeben werden. Es ist wichtig, dass sich diese Angaben nur auf die im Berichtsjahr abgeschlossenen Fälle beziehen. Nach lit. c ist anzugeben, wie viele Vereinbarungen die einzelne Organisation abgeschlossen hat. Schliesslich soll die Organisation darüber Auskunft geben, in wie vielen Fällen sie eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen hat.
Absatz 3: Auch über ihre Ausgaben und Einnahmen in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts sollen die Organisationen Auskunft geben. Diese Regelung entspricht ebenfalls einem Anliegen der Rechtskommission des Ständerates.
Absatz 4: Die Erstellung und Veröffentlichung einer Gesamtstatistik durch das BAFU dient ebenfalls der Transparenz über die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts. Zudem soll der Dialog mit den interessierten Kreisen (Vertreter der Wirtschaft und der Umweltorganisationen, Vertreter von Vollzugsbehörden) es ermöglichen, Probleme im Zusammenhang mit dem Vollzug des neuen Rechts zu erkennen und notwendige Schritte zur Behebung derselben gemeinsam zu prüfen.
5.2 Änderungen bisherigen Rechts
Hier geht es lediglich darum, allfällige Verweise auf die Beschwerderechte nach USG und NHG in anderen Verordnungen anzupassen. Ein entsprechender anpassungsbedürftiger Verweis findet sich nur in der Moorlandschaftsverordnung.
5.3 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Da die Bestimmung über die erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG erst am 1. Juli 2010 in Kraft tritt, kann die entsprechende Bestimmung dazu in der VBO auch erst auf diesen Zeitpunkt Gültigkeit erlangen.
6. Vergleich zum ausländischen Recht
Praktisch alle europäischen Staaten und auch die EG kennen ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Eine detaillierte Statistikpflicht der Umweltorganisationen über die Ausübung des Beschwerderechts wie sie nun in der VBO aufgenommen wird, besteht im ausländischen Recht keine.
7. Auswirkungen auf Bund, Kantone und weitere Betroffene
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und die Wirtschaft. Mit der neuen Statistikpflicht entsteht für die Umweltorganisationen ein gewisser Mehraufwand. Dieser ist jedoch als verhältnismässig einzustufen.
4/4 312/2005-02225/02/01/04/01/G505-0036