Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/46: Änderungen der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: G505-0036
5. Die Änderung im Einzelnen
5.1 Die einzelnen Bestimmungen
Artikel 2
Absatz 2: Neu wird ausdrücklich festgelegt, dass das UVEK Einsicht in die Unterlagen der Umweltorganisation nehmen kann. Diese Bestimmung soll es auch ermöglichen, genauer zu prüfen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit der Organisation sich im zulässigen Rahmen bewegt.
Artikel 3
Absatz 3: Die Bestimmung soll aufzeigen, dass die Nachweispflicht über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung des Beschwerderechts bei den Organisationen liegt. I.d.R. erschliessen sich die Nachweise aus den Statuten und den Jahresberichten der letzten 10 Jahre. Soweit diese Unterlagen nicht genügen, muss die Organisation weitere Unterlagen nachreichen (z.B. detaillierte Unterlagen, die die Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, Liste der Mitglieder für die Prüfung der gesamtschweizerischen Tätigkeit, etc.).
Absatz 4: Nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b USG muss die wirtschaftliche Tätigkeit der Organisation dem ideellen Zweck derselben dienen. Eine anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit wäre ab dem 1. Juli 2010 für die Erlangung oder Beibehaltung des Verbandsbeschwerderechts nicht mehr zulässig. Damit die wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweck dient, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: einerseits muss die Art der Tätigkeit dem ideellen Zweck entsprechen (eine Organisation, die sich für den Naturschutz einsetzt, soll z.B. nicht einen Handel mit unzertifizierten Tropenholzmöbeln betreiben). Andererseits darf die wirtschaftliche Tätigkeit im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Organisation nicht im Vordergrund stehen (z.B. soll eine Organisation, deren Tätigkeit primär im Handel mit ökologischen Produkten besteht, nebenbei nicht als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation auftreten können).
Artikel 4
Absatz 1: Die Organisationen werden neu verpflichtet, über ihre Beschwerdetätigkeit eine Statistik zu führen und diese jährlich zu veröffentlichen. Zudem müssen sie die Statistik jeweils dem BAFU zustellen. Ziel dieser Regelung ist es, dass über die Beschwerdetätigkeit der Organisationen mehr Transparenz besteht. Die Pflicht zur Führung einer Statistik und zur Veröffentlichung derselben entspricht auch einer Vorgabe der Rechtskommission des Ständerates, welche in ihrem Bericht vom 25. Juni 2005 zur Pa. Iv. Hofmann zuhanden des Ständerates festhielt, dass die Organisationen jährlich über die eingereichten Einsprachen und Beschwerden sowie über den Stand der Verfahren berichten müssen10.
Zusätzlich müssen die Umweltorganisationen auch ihre Jahresberichte einreichen. Aus diesen ist ersichtlich, ob die einzelne Organisation überhaupt noch eine genügende Tätigkeit ausübt. Auch wäre erkennbar, ob die Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die ab dem 1. Juli 2010 nicht mehr zulässig ist. Die Aufgabe des UVEK, regelmässig zu prüfen, ob die Organisationen die Voraussetzungen zur Erlangung des Beschwerderechts noch erfüllen, wird dadurch erleichtert.
Absatz 2: Die Vorschrift regelt detailliert, worüber die Organisationen informieren müssen. Nach lit. a sollen die einzelnen Einsprachen und Beschwerden angegeben werden. Mit der Verpflichtung, die betroffenen Kantone, Gemeinden sowie die Behörden, bei der die Einsprache oder die Beschwerde eingereicht wurden, anzugeben, wird auch der „regionale“
10 BBl 2005 5364 3/4 312/2005-02225/02/01/04/01/G505-0036