Vorlage

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Vorbemerkung:

Der vorliegende Entwurf der EVD-Verordnung wird als Beilage zum Entwurf der Verordnung 5 in die Vernehmlassung geschickt, damit die Stellungnehmenden erfahren, wie das EVD gedenkt, diese Verordnung zu gestalten.

Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 5 vom .......1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5),

verordnet:

Art. 1 Gefährliche Arbeiten

Folgende Arbeiten gelten für Jugendliche als gefährlich (Liste nicht abschliessend):

a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit Jugendlichen objektiv übersteigen;

b. Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs; namentlich Prostitution,

Herstellung von Pornografie oder pornographische Darbietungen;

c. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen, z.B. Akkordarbeit;

d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind :

1. ionisierende Strahlungen,

2. Arbeiten bei Überdruck,

3. Arbeiten bei extremer Hitze oder Kälte oder erheblicher Nässe,

4. Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;

e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien: Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der

Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) ;

f. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze (gemäss ChemV)

versehen sind:

1. ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),

2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung „S“ gemäss der Liste „Grenzwerte am Arbeitsplatz“; R42),

3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung „S“ gemäss der Liste „Grenzwerte am Arbeitsplatz“; R43),

4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung „K“ gemäss der Liste „Grenzwerte am Arbeitsplatz“; R 40, R45);

5. Kann vererbbare Schäden verursachen. (R46),

6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48),

7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. (R60),

8. kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. (R61);

g. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen

anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;

h. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;

i. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr;

j. Arbeiten mit gefährlichen Tieren ;

k. Industrielles Schlachten von Tieren;

l. Sortieren von Altmaterial, wie Hadern, Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von

Haaren, Borsten und Fellen.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

1 SR ...

2 SR ...