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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten

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Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)

Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG)

Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung.

Art. 2 Gegenstand und Verhältnis zum Arbeitsgesetz

1 Diese Verordnung regelt die Beschäftigung von Jugendlichen.

2Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.

Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten

(Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG)

1In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) (nachfolgend: berufliche Grundbildung).

2In Familienbetrieben ist das Arbeitsgesetz auf jugendliche Familienangehörige anwendbar, sofern diese gemeinsam mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt werden.

2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten

Art. 4 Gefährliche Arbeiten

(Art. 29 Abs. 3 ArG)

1Jugendliche dürfen für gefährliche Arbeiten nicht beschäftigt werden.

2Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Erziehung, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physischen und psychischen Entwicklung beeinträchtigen können.

3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es berücksichtigt dabei, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind.

4Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann für Jugendliche ab 16 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung nötig ist. Es legt die notwendigen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fest.

5Darüber hinaus kann das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.

Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés

(Art. 29 Abs. 3 ArG)

1Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben.

2Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés. Im Rahmen einer anerkannten Berufsbildung kann die Beschäftigung bewilligt werden.

SR ............

1 SR 822.11

2 SR 412.10

2003–......