Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Bern, 28. Februar 2007

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)

Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Jugendarbeitsschutzverordnung

Erläuterungsbericht

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1. Ausgangslage

Das Schweizer Volk hat am 29. November 1998 eine wichtige Teilrevision des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG1) angenommen. Im Rahmen dieser Revision wurde in Art. 30 ArG, welcher das Mindestalter für die Beschäftigung Jugendlicher auf 15 Jahre festsetzt, mit der Einfügung eines Absatzes 2 eine Gesetzeslücke geschlossen: Die Regelung der Arbeiten für Jugendliche unter 13 Jahren. Festgehalten wurde, dass durch Verordnung zu bestimmen sei, unter welchen Voraussetzungen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG).

Gegenwärtig sind die Vorschriften zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) enthalten. Im Lauf der erwähnten Revision des ArG hat sich gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die Bestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer separaten Verordnung zu regeln. Im Herbst 2002 wurde ein Vernehmlassungsverfahren zum ersten Entwurf einer Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eröffnet. Die Mehrheit der Kantone sowie mehrere Parteien und Verbände haben in ihren Stellungnahmen die Herabsetzung des Schutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre gefordert. Das Schutzalter ist in Art. 29 des Gesetzes festgelegt. Deshalb hat der Bundesrat zu dieser Frage eine separate Vernehmlassung durchgeführt. Die Auswertung der im Februar 2004 abgeschlossenen Vernehmlassung hatte gezeigt, dass 21 Kantone, vier politische Parteien und 20 Verbände die Herabsetzung des Schutzalters befürworten und sich den Argumenten des Bundesrates anschliessen (Übereinstimmung mit dem Mündigkeitsalter und mit dem Schutzalter im europäischen und internationalen Recht, Möglichkeiten für Studentinnen und Studenten ab 18 Jahren wie Erwachsene beschäftigt zu werden, Verstärkung der Schutzmassnahmen bis zum 18. Altersjahr). Im Juni 2006 wurde die Revision von Art. 29 Abs. 1 ArG vom Parlament verabschiedet. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Der Entwurf von 2002 wurde gründlich überarbeitet. Damit wurde auch den Kritiken bezüglich Umsetzbarkeit des unterbreiteten Vorentwurfs Rechnung getragen. Grundsätzlich wurden die Bestimmungen vereinfacht und auf das Wesentliche reduziert. Um die Lesbarkeit zu verbessern,

1 SR 822.11