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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten

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Vorbemerkung:

1. Der vorliegende Entwurf der EVD-Verordnung wird als Beilage zum Entwurf der Verordnung 5 in die Vernehmlassung geschickt, damit die Stellungnehmenden erfahren, wie das EVD gedenkt, diese Verordnung zu gestalten.

2. Nachfolgend werden die Berufe aufgeführt, die bereits Globalbewilligungen vom SECO oder von den kantonalen Vollzugsbehörden haben oder die das SECO zusammen mit dem BBT ermittelt hat. Die Liste ist dementsprechend nicht abschliessend und kann jederzeit ergänzt werden.

3. Der Umfang der zu gewährenden Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ist noch Gegenstand von Verhandlungen unter den Sozialpartnern und den ODA. Sie werden deshalb nicht quantifiziert und sind nicht Gegenstand der Vernehmlassung.

_________________________________________________________________________________________________________________ Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom ....................

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Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 14 der Verordnung 5 vom ... zum Arbeitsgesetz ,

verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Für die Berufe folgender Branchen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- und/oder der Sonntagsarbeit im Rahmen der beruflichen Grundbildung im folgenden Umfang keine Bewilligung notwendig:

1. Gastgewerbe, Hauswirtschaft

Fachfrau/-mann Hauswirtschaft:

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr

ab dem 17. Altersjahr

Lernende dürfen wie folgt an Sonn- und Feiertagen arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr

ab dem 17. Altersjahr

Hotellerieangestellte/r

Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

ab dem 16. Altersjahr

ab dem 17. Altersjahr