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Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 5 Seiten
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Verordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren1 (VwVG) sowie auf die Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 des VwVG,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.
2 Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von:
a. Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen;
b. Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG.
Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung
1 Plattformen für die sichere Zustellung (Zustellplattform) können anerkannt werden, wenn sie:
a. die Vorgaben von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES) bezüglich Identifikation der sich registrierenden Personen einhalten;
b. für Identifikation, Signatur und Verschlüsselung Schlüsselpaare einsetzen, die auf Zertifikaten einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES (anerkannte Anbieterin) basieren;
c. unverzüglich eine Quittung ausstellen mit dem Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform und mit einer Signatur, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert;
AS …