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Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 5 Seiten

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Elektronische Übermittlung

d. das Routing mit den andern anerkannten Zustellplattformen sicherstellen; und

e. dem Stand der Technik entsprechen gemäss dem Protokoll "OSCI-Transport" oder einem damit kompatiblen Protokoll.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet über Anerkennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen, welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.

3 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn es von Amtes wegen oder auf Anzeige hin feststellt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

4 Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt 100 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 anwendbar.

5 Das EFD kann mittels Vertrag einer Zustellplattform den Betrieb des Routing-Knotens zwischen den anerkannten Zustellplattformen übertragen.

2. Abschnitt: Zustellung von Eingaben an eine Behörde

Art. 3 Zulässigkeit

Eingaben können einer Verwaltungsbehörde des Bundes elektronisch übermittelt werden, wenn:

a. diese Behörde im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen (Verzeichnis), aufgeführt ist; und

b. gemäss dem Verzeichnis die Behörde die elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat.

Art. 4 Verzeichnis

1Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Verwaltungsbehörden des Bundes, mit denen elektronisch verkehrt werden kann.

2 Das Verzeichnis führt auf:

a. die Verwaltungsbehörden des Bundes, die den schriftlichen elektronischen Verkehr zulassen;

b. die Internetadresse der Behörde;

c. ob die Behörde den elektronischen Verkehr für alle oder nur für bestimmte Verwaltungsverfahren zulässt (Positiv- oder Negativliste);

d. die von der Behörde zugelassenen Kommunikationskanäle, wie Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder normales E-Mail;

e. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate;

3 SR 172.041.1