Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Anhang

Erläuterung der Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1 umschreibt den Geltungsbereich der Verordnung. Diese gilt nur für die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Sie ist somit nicht auf Verfahren anwendbar, die nicht dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unterstehen. Dabei kann es sich sowohl um Strafverfahren als auch um Verwaltungsverfahren wie das Verzollungsverfahren handeln (vgl. Art. 3 VwVG), auf die das VwVG nicht anwendbar ist. Im Bereich der Sozialversicherungen wird die Anwendbarkeit der Verordnung von der Umsetzung von Art. 55 Abs. 1bisATSG (SR 830.1) abhängen.

Die Verordnung gilt im Übrigen nur für die Mitteilungen zwischen einer Verfahrenspartei und der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes (Abs. 1). Nicht von ihr betroffen sind die Mitteilungen zwischen Bundesbehörden oder gegenüber kantonalen Behörden, selbst wenn diese Mitteilungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Das Ersuchen um Stellungnahme an eine Bundesbehörde und die Übermittlung dieser Stellungnahme unterstehen nicht der vorliegenden Verordnung. Vorbehalten bleibt der Fall einer Behörde, der der Status einer Verfahrenspartei zukommt, weil ihr zum Beispiel ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, die am Ende eines Verfahrens erlassen wird (Art. 6 VwVG).

Die Verordnung ist auf die schriftlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit Verfahrensakten anwendbar. Sie gilt für die Übermittlung jedes Dokuments, das Text oder Bilder enthält und in die Akte aufgenommen werden muss, weil es für den Verlauf oder den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (z. B. zu Beweiszwecken übermitteltes Dokument, Gutachten) oder einen formellen Verfahrensschritt darstellt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Verfahrens, Endverfügung der Behörde). Die Verordnung ist weder auf schriftliche Mitteilungen, die ausserhalb eines Verfahrens erfolgen (z. B. einfache Informationsanfrage), noch auf Mitteilungen zu angebotenen Leistungen ohne Verfügung anwendbar. Sie gilt auch nicht für den mündlichen elektronischen Verkehr (Voice over IP).

Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung

Als grundlegende Methode für die elektronische Übermittlung, insbesondere für die Eröffnung von Verfügungen, ist in der Verordnung der Versand über eine Plattform für die sichere Zustellung vorgesehen. Eine derartige Zustellplattform weist gegenüber der normalen elektronischen Post (E-Mail) zahlreiche Vorteile auf. Sie ermöglicht es, die Identität von Absender und Adressat zu gewährleisten, die Vertraulichkeit und die Integrität der Mitteilungen zu wahren und sowohl dem Versand als auch dem Erhalt der Nachricht Beweiskraft zu verleihen.

Da die Entwicklung und der Betrieb einer Zustellplattform durch die Bundesverwaltung mit erheblichen Kosten verbunden wären, ist vorgesehen, die Dienstleistungen kommerzieller Plattformen zu nutzen, wie dies das Bundesgericht

C:\Documents and Settings\smabk\Local Settings\Temporary Internet Files\OLKE0\BJ rapport explicatif DE (2).doc