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Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 5 Seiten

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Elektronische Übermittlung

3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen

Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung

1Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei schriftlich dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.

2Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor dieser Behörde vertritt, kann dieser Behörde schriftlich mitteilen, dass ihr alle Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.

3Die Zustimmung zur Eröffnung auf elektronischem Weg kann jederzeit bei dieser Behörde schriftlich widerrufen werden.

4Weder Zustimmung noch Widerruf müssen unterschrieben sein.

Art. 9 Modalitäten

1 Der Versand erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform. Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt, die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren, den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen und die Verfügung bis zur Zustellung in verschlüsselter Form zu übermitteln.

2 Die Verfügungen und die Beilagen werden im Format PDF/A übermittelt.

3 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten Signatur versehen, welche auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert. Beim Versand von Massenverfügungen, die nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden können, dürfen Verfügungen und Beilagen mit einer Signatur signiert werden, die von einer anerkannten Anbieterin herausgegeben wurde und mit Mitteln erzeugt wurden, die die Inhaberin unter ihrer alleinigen Kontrolle halten kann.

Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung

Wenn die Behörde den Versand der Adressatin oder dem Adressaten in einem elektronischen Postfach zur Verfügung stellt, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt die Zustellplattform Incamail der Schweizerischen Post als anerkannt im Sinne von Artikel 2.