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Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 5 Seiten
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Elektronische Übermittlung
f. die Adresse der Zertifikate, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde zu verwenden sind beziehungsweise von ihr für die Signatur beim Versand eingesetzt werden.
3Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörde. Jede Änderung der Angaben bedarf ihrer Zustimmung.
Art. 5 Format
1 Die Parteien übermitteln ihre Eingaben einschliesslich der Beilagen im Format, welches für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.
2Kann die Behörde die Eingabe oder die Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, um:
a. die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format zu senden; oder
b. die ganze Eingabe oder einen Teil davon auszudrucken und nach den Regeln von Artikel 21 VwVG einzureichen.
3Die Behörde sorgt dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die über eine Zustellplattform oder normales E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel der Behörde zu verschlüsseln.
4Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum bezüglich Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.
Art. 6 Signatur
1Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21a Absatz 2 VwVG gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin beruht.
2 Auf das Erfordernis einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 21a Absatz 2 VwVG wird verzichtet, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht das Unterschreiben eines Dokumentes vorschreibt.
3 Fehlt eine erforderliche anerkannte elektronische Signatur, so kann die Behörde der eingebenden Person eine Frist zur Korrektur einräumen. Die eingebende Person kann die Eingabe zusammen mit einer anerkannten Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.
Art. 7 Zertifikat
Das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturschlüssel muss der Sendung beigefügt werden, wenn es nicht im Verzeichnis der Anbieterin der Zertifizierungsdienste aufgeführt oder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich ist.