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Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 4 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf

(Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Randtitel und Abs. 2

2

2. Namens- Aufgehoben

änderung

a. Im Allgemeinen

Art. 30a (neu)

b. Bei Tod eines Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der EhegattenEheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der

Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 119

A. Name Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat,

behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

1 BBl ...

2 BBl ...

3 SR 210 2007–......