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Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 4 Seiten
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Art. 13d (neu)
1
IVquater. Name Wurde die elterliche Sorge über ein ausserhalb der Ehe geborenes des ausserhalb der Kind beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkraftreten der Ehe geborenen
Kindes Änderung vom …. des Zivilgesetzbuches übertragen, so kann die in
Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.
2 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270a Absatz 5 vorbehalten.
II
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19524 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2-4
2 Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Eine Minderheit (3 Stimmen) will das Geschäft an die Subkommission zurückweisen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRK-Urteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen.