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Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 4 Seiten

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Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.

3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

4 Erhält das Kind den Namen des Elternteils, der einen Doppelnamen trägt, so erhält es den ersten Namen des Doppelnamens.

Art. 270a (neu)

1

II. Bei Geburt Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den ausserhalb Ledignamen der Mutter.

der Ehe

2 Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

4 Erhält das Kind den Namen des Elternteils, der einen Doppelnamen trägt, so erhält es den ersten Namen des Doppelnamens.

5 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

Art. 271

1

B. Bürgerrecht Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des

Elternteils, dessen Namen es trägt.

2 Erwirbt das Kind während der Unmündigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Schlusstitel

Art. 8a

2. Name Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … des

Zivilgesetzbuches seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.