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Vernehmlassung 2007/54: 03.428 Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung · 4 Seiten
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Art. 160
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B. Name Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Diese Erklärung kann auch noch bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgegeben werden.
Minderheit I
2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
2bis Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
Minderheit II
3 Im Alltag darf jeder Ehegatte dem eigenen Namen denjenigen des andern beifügen.
Art. 161
C. Bürgerrecht Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Art. 267a
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II. Bürgerrecht Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und
Gemeindebürgerrecht dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt.
2 Adoptiert ein Ehegatte das unmündige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Art. 270
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A. Name Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene I. Bei Geburt Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei innerhalb
der Ehe der Geburt des ersten Kindes zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder
bestimmen.
2 Können sich die Eltern über den Namen des Kindes nicht einigen, so erhält es den Ledignamen der Mutter. Die Eltern können aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des Vaters trägt.
Minderheit I
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene