Zusammenfassung Ergebnisse
Vernehmlassung 2007/56: 06.414 Parlamentarische Initiative. Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristerstreckung · 4 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
Direktionsbereich Bürgerrecht, Integration und Bundesbeiträge Sektion Bürgerrecht
1.3. Spitzenverbände der Wirtschaft sowie weitere Vernehmlassende
13:3 weitere Vernehmlassende sind gegen eine Änderung von Artikel 41 BüG
Befürwortende Stellungnahmen:
KAZ, SVZ, SGemeindeV
Ablehnende Stellungnahmen:
Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse, Interessengemeinschaft Binational, augenauf, Caritas, Centre social protestant Vaud CSP, DJS, FIZ, SFH, Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare frabina, Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Schweizerischer evangelischer Kirchenbund, Gewerkschaft UNIA.
Verzicht auf Vernehmlassung:
6 Spitzenverbände der Wirtschaft, eine zusätzliche Organisation sowie das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Anträge:
• Mehr zusätzliche personelle Ressourcen für den Bund (KAZ, Caritas).
• Anstelle der Verlängerung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre wäre allein die Ergänzung der aktuellen Bestimmung durch eine klarere Verjährungsregelung erforderlich (DJS).
• Zivilstandsbeamte sollten mehr Mittel haben, um gegen missbräuchliche Eheschliessungen vorzugehen (Travail.Suisse).
Ergebnis der Konsultation der übrigen Vernehmlassenden
Es fällt auf, dass eine grosse Mehrheit der übrigen Vernehmlassenden sich gegen eine Revision von Artikel 41 BüG stellt. Dabei wird wiederholt darauf hingewiesen, dass es statistisch gesehen nur wenige Missbrauchsfälle gebe. Die bisherige Regelung genüge voll und ganz, eine Verschärfung dränge sich nicht auf. Es wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre für die betroffenen Ehepaare eine grosse Belastung sei. Für binationale Paare würde die neue Regelung zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Während vieler Jahre müssten die Betroffenen davon ausgehen, von den Behörden kontrolliert und beobachtet zu werden. Grundsätzlich schaffe die Bindung des Aufenthaltsrechts an den Verbleib beim Ehemann/bei der Ehefrau ein Abhängigkeitsverhältnis der ausländischen Partnerin zu ihrem Schweizer Partner resp. des ausländischen Partners zu seiner Schweizer Partnerin. Mit einer Erstreckung der Frist werde dieses Abhängigkeitsverhältnis noch zusätzlich verstärkt und verlängert. Aus der Migrationsforschung sei hinlänglich bekannt, dass Personen umso verletzlicher und anfälliger für Konflikte und Gewalt werden, je instabiler/unsicherer ihr Aufenthalt im Migrationsland sei.