Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/59: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister · 6 Seiten
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1 AUSGANGSLAGE
Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung beauftragt das UVEK, Vorschriften über die Führung des nationalen Registers zu erlassen. Das UVEK regelt darin unter anderem die Eröffnung der Konti im Register und die Einzelheiten der Transaktionen.
Das Kyoto-Protokoll verpflichtet die Schweiz, ein Emissionshandelsregister in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank zu errichten. Dieses „Online-Banking-System“ sichert die genaue Verbuchung von Vergabe, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Entwertung der Emissionsgutschriften.
Die Errichtung eines nationalen Registers ist eine Voraussetzung für die Teilnahme der Schweiz an den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Um die Vollständigkeit dieser Datenbank zu gewährleisten, ist es notwendig, alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämtliche Transaktionen im nationalen Register zu erfassen. Es wird auch benötigt, um die Kyoto-Zielerreichung der Schweiz (Compliance) festzustellen.
Das Register wird ferner für das nationale Emissionshandelssystem gemäss dem CO2- Gesetz benötigt. So werden die Zuteilung von Emissionsrechten, die Entwertung, der Transfer von Emissionsgutschriften sowie die Überprüfung der Zielerreichung über das Register abgewickelt. Ausser den befreiten Unternehmen dürfen auch andere Interessierte, zum Beispiel Banken, am Emissionshandel teilnehmen. Sie müssen dafür ein Konto im nationalen Register führen.
2 ANHÖRUNG
Die Anhörung zur Verordnung über das nationale Emissionshandelsregister wurde am 30. Juli 2007 eröffnet. Wegen der hohen technischen und vollzugsorientierten Ausgestaltung der Verordnung wurden nur direkt betroffene Adressaten, wie Wirtschafts- und Fachverbände sowie Interessensgruppen Umwelt und Energie begrüsst. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen lief am 31. August 2007 ab. Bis Anfang September gingen insgesamt 17 Antworten ein.
3 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE
Die Verordnung über das nationale Emissionshandelsregister stösst bei allen Anhörungsteilnehmern grundsätzlich auf ein positives Echo. Insbesondere die rasche Einrichtung des nationalen Emissionshandelsregisters und die Inkraftsetzung der unterbreiteten Verordnung als Voraussetzung für die Teilnahme an den flexiblen Mechanismen werden ausdrücklich begrüsst.
Drei Adressaten (economiesuisse, Erdöl-Vereinigung (EV), InteressenGemeinschaft
Energieintensive Branchen (IGEB)) vermissen die explizite Erwähnung des vom Bundesrat vorgesehenen Anschlusses der Schweiz an das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS). Dieser würde den Schweizer Unternehmen den