Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/64: 06.458 Pa.Iv. Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative · 6 Seiten

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Ablehnung: BS, ZH, Loss

Argumente:

− Klarer Wille des Verfassungsgebers soll nicht schon nach so kurzer Zeit in Frage gestellt

werden (BS)

− Wer das Instrument benutzt, ist sich der Verfahrensprobleme bewusst (BS)

− Komplexheit des Verfahrens trifft vor allem die Behörden, weniger das Initiativkomitee

(ZH)

− In Zürich gab es noch nie ernsthafte Probleme mit der Umsetzung allgemeiner Initiativen

(ZH)

− Schwierigkeiten, die sich aus dem Zweikammersystem ergeben, werden überschätzt

(ZH)

− Kräfteverschiebung vom Parlament zum Bundesgericht ist hinzunehmen, da vom Volk

gutgeheissen (ZH)

− Vereinfachungen der Umsetzungsvorlage wäre möglich (konkrete Anregungen, ZH)

32 Vorschlag Minderheit I (Verzicht auf die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung)

Befürwortung: FDP

Argumente:

− Umsetzung liegt bei der allgemeinen Anregung – wie bei der allgemeinen Volksinitiative –

in der Hand der Bundesversammlung

− Verfahrensfragen zum Teil nicht oder unbefriedigend gelöst

Ablehnung: AG, AR, BE, BS, FR, GR, JU, SO, SH, TI, TG, VS, ZG, ZH (14)

LPS

CP, FER, SGB, SGV (4)

Argumente:

− Allgemeine Anregung ist einfach und wurde schon mehrfach benutzt (SO, SH)

− Bedarf nachweislich vorhanden (BS)

− Die allgemeine Anregung ist einfacher in der Handhabung als die allgemeine Volksinitia-

tive (TG, JU)

− Instrument zielt nur auf Verfassungsänderung, bot bisher in der Praxis keine Umset-

zungsschwierigkeiten (AR)

− Das Instrument kam schon zehnmal zur Anwendung – ohne Verfahrensprobleme (GR) − Die Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird zwar selten gebraucht,

ist aber einfach und transparent (FER)

− Seltene Anwendung und gewisse Anwendungsprobleme rechtfertigen Aufhebung nicht;

wer dieses Instrument benützt, weiss um die damit verbundenen Probleme (CP, SGV)

− Die Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung hat den Vorteil, dass weniger

Unsicherheit bezüglich Textinterpretation besteht; die Behörden können zudem jüngste Entwicklungen bei der Formulierung berücksichtigen (VS)

− Die Aufhebung der allgemeinen Anregung wurde 2003 wohl nur im Abtausch mit der all-

gemeinen Volksinitiative gutgeheissen (VS)