Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/67: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken · 6 Seiten
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angerechnet werden (EOS, Kt. Genève). Reduktionsanstrengungen sollen in die Periode nach 2012 übertragen werden können und – unabhängig von einem Gaskombikraftwerk-Projekt – frei handelbar sein (Swisselectric, NOK, BKW, CKW).
• Ein Vertrag in der vorgeschlagenen Form ist sinnvoll. Es soll darin klar geregelt werden, dass die Konventionalstrafe mindestens so hoch ist, dass aus einer Nichtbeachtung des Vertrags sicher kein Gewinn resultiert. (megagas.ch, Kt. Basel-Landschaft)
BKW und Swisselectric verlangen, dass auf den Nachweis der Additionalität von Kompensationsmassnahmen verzichtet wird. Als inländische Kompensation hat auch die Auskopplung von Wärme resp. Wärme-Kraft-Kopplung zu gelten.
Die SIG findet, dass eine obere Grenze der Strafe und konkrete Richtlinien für die Bestrafung definiert werden sollen. Nach EOS sollte die Strafe die Kosten der Schweiz bei Verfehlung des Kyoto-Ziels abgelten.
Die EOS beantragt, dass nicht nur das BAFU, sondern auch das BFE Vertragspartei sein soll. Der Kompensationsvertrag soll erst im Hinblick auf den Betrieb unterzeichnet werden.
6 WEITERE KOMMENTARE
Folgende Bemerkungen beziehen sich nicht direkt auf den Verordnungsentwurf:
Die Elektrizitätsbranche und Economiesuisse verlangen eine Harmonisierung der schweizerischen mit der europäischen CO2-Gesetzgebung. Insbesondere soll die Schweiz an das EU-Emissionshandelssystem angeschlossen und europäische Emissionsgutschriften als inländische Kompensationen angerechnet werden.
Von verschiedenen Seiten wird eine allgemein abstrakte Definition der betroffenen Anlage bezüglich Grösse und Technologie gewünscht.
SES und megagas.ch finden, dass eine vollständige Abwärmenutzung für Gaskombikraftwerke zwingend vorgeschrieben bzw. angestrebt (Kronospan) werden soll. Auf der anderen Seite verlangt der VSG zu prüfen, ob die Forderung nach Abwärmenutzung nicht gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit verstösst, weil diese Auflage gegenüber anderen Technologien der thermischen Stromproduktion (insbesondere Kernkraftwerke) nicht gilt.
Swisselectric und die BKW verlangen die Beseitigung der momentan vorhandenen Rechtsunsicherheit, indem die Eckpunkte des Klimarahmengesetzes so rasch als möglich bekannt gegeben werden.
Praktisch alle Stellungnehmende fordern, dass die Rechtssicherheit beim Übergang vom Bundesbeschluss zum revidierten CO2-Gesetz gewährleistet wird und kongruente Bestimmungen ins CO2-Gesetz aufgenommen werden.