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Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 5 Seiten

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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten

(Druckgeräteverwendungsverordnung, DGVV)

vom 1. Januar 2007 [Stand am 21.02.2006]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG)

und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.

2Sie gilt für:

a. überhitzungsgefährdete Druckgeräte für die ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser ist als 200;

b. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 3000;

c. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 10000;

d. Rohrleitungen mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar x DN) grösser als 3500;

e. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile an Druckgeräten gemäss Buchstabe a bis d.

SR ..........

SR..........

1 SR 832.20

2 SR 822.11

2006–......