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Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 5 Seiten
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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten
(Druckgeräteverwendungsverordnung, DGVV)
vom 1. Januar 2007 [Stand am 21.02.2006]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG)
und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 (ArG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.
2Sie gilt für:
a. überhitzungsgefährdete Druckgeräte für die ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser ist als 200;
b. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 3000;
c. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar x Liter) grösser als 10000;
d. Rohrleitungen mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar x DN) grösser als 3500;
e. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile an Druckgeräten gemäss Buchstabe a bis d.
SR ..........
SR..........
1 SR 832.20
2 SR 822.11
2006–......