Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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Bundesamt

B für Gesundheit

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Office fédéral

de la santé publique

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Ufficio federale

della sanità pubblica

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Uffizi federal

da sanadad publica

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Bern, 11.04.06

Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von meldepflichtigen Druckgeräten (DGVV)

1. Einleitung

Druckgeräte zählen zu jenen technischen Einrichtungen und Geräten, die besondere Gefahren bei ihrer Verwendung aufweisen. Diese Gefahren ergeben sich insbesondere wegen der darin unter Druck gelagerten Stoffe (Fluide), auf Grund von Überhitzungsgefahren, wegen gefährlicher Inhalte (Gifte, Säuren, leicht entzündbar etc.), Bauart, Volumen (Umfang der gespeicherten Energie).

Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Verwendung von Druckgeräten in zwei Verordnungen:

• Verordnung vom 9. April 19251 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und

Dampfgefässen (V25), sowie die;

• Verordnung vom 19. März 19382 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern

(V38).

Die V25 und die V38 stellen auf dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) ab. Der 2. Titel des KUVG wurde im Jahr 1984 durch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) ersetzt. Deshalb sind nun beide Verordnungen dem UVG zugeordnet. Sie gelten als Ausführungsvorschriften von Art. 83 UVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen kann. Die V25 und V38 sind mit der Einführung des UVG unverändert geblieben und entsprechen seit längerer Zeit nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Sie sind nicht mehr zeitgemäss, da sie sowohl Verwendungs-, als auch Konstruktionsvorschriften enthalten. In der Zwischenzeit wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1; im Jahre 1995 in Kraft getreten) das Konzept der Rechtsetzung wie folgt geändert: Demnach werden, entsprechend der in der Europäischen Union (EU) massgebenden Methode, Konstruktions- und Verwendervorschriften grundsätzlich in voneinander getrennten Kategorien eingeordnet.

1 SR 832.312.11

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