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Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 5 Seiten

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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten AS 2006

2Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind, unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Stillstand und während des Betriebs durchzuführen.

3Die Inspektionen sind nach Absprache mit der zuständigen Fachorganisation in regelmässigen Abständen durchzuführen.

4Die Inspektionen sind zu dokumentieren.

5Die Kosten der Inspektionen trägt der Betrieb.

Art. 13 Entlassung aus der Inspektionspflicht

Die SUVA kann Druckgeräte aus der Inspektionspflicht entlassen, wenn deren Betriebssicherheit hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks und der Betriebsweise gewährleistet ist.

Art. 14 Zuständigkeit für Inspektionen

1Die Inspektionen werden durch die Fachorganisation durchgeführt.

2Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betreiberprüfstellen zulassen. Diese müssen nach ISO IEC 17020 Typ B akkreditiert sein.

3Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern er dazu qualifiziert ist.

4Die Fachorganisation und die Betreiberprüfstellen müssen den Befund der von ihnen durchgeführten wiederkehrenden Inspektionen dem Betrieb mitteilen und im Register der Fachorganisation eintragen.

Art. 15 Instandsetzungen und Änderungen

Instandsetzungen und Änderungen an Druckgeräten dürfen nur in Absprache mit der Fachorganisation oder mit der Betreiberprüfstelle durchgeführt werden.

Art. 16 Richtlinien

Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV9 zur Umsetzung dieser Verordnung.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 17

Der Vollzug dieser Verordnung richtet sich nach den Vollzugsbestimmungen des UVG und insbesondere der VUV10.

9 SR 832.30