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Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 5 Seiten

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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten AS 2006

b. austretende Stoffe aus Einrichtungen zur Druckbegrenzung gefahrlos abgeblasen werden; und

c. äussere Einwirkungen, insbesondere mechanische, thermische oder chemische Einwirkungen zu keiner Gefährdung führen.

Art. 6 Explosionsschutz

In Bereichen von Druckgeräten mit brennbaren Füllgütern müssen die erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmassnahmen getroffen werden.

Art. 7 Schutz vor unbefugtem Zugriff

Druckgeräte und deren Armaturen sind vor unbefugtem gefahrbringendem Zugriff ausreichend zu schützen.

Art. 8 Instandhaltung

1Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.

2Die Instandhaltung ist nach einem im Voraus festgelegten Plan vorzunehmen und zu dokumentieren.

Art. 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter

Wer sich das Druckgerät von einem Dritten zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Art. 10 Festlegung des Konzessionsdrucks (PC)

Der Betrieb muss vor Inbetriebnahme den Konzessionsdruck (PC) festlegen. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte maximal zulässige Druck (PS) nach Artikel 2 Buchstabe h der Druckgeräteverordnung.

2. Abschnitt: Meldepflicht und Inspektion

Art. 11 Meldeform, Meldestelle und Register

1Der Betrieb muss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Druckgeräte vor Inbetriebnahme schriftlich melden.

2Die von der SUVA nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte Organisation (Fachorganisation) muss ein Register der gemeldeten Druckgeräte führen.

Art. 12 Inspektionspflicht

1Die Druckgeräte müssen inspiziert werden.