Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Obst- und Gemüseverordnung
Art. 4 Abs. 1
Analog dem Art. 4a Abs. 1 wird die Berechnungsgrundlage in diesen Absatz übernommen; der Text entspricht der Formulierung des geltenden Art. 6 Abs. 1. Durch die neue Vollzugsnorm in Art. 16 ist der geltende 2. Satz nicht mehr erforderlich.
Abs. 2
Der für die Einlagerung von Marktreserven anerkannte Prozentsatz wird, wie in der Vernehmlassungsunterlage zur Agrarpolitik 2011 vorgeschlagen, von 50 Prozent auf 30 Prozent gesenkt. Die Lagerhaltung der Marktreserven kann somit höchstens bis zu einer Menge von 30 Prozent, gemessen an der Normalversorgung eines Betriebes, durch den Bund mitfinanziert werden.
Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten
Abs. 1
Es können neu neben der Herstellung von Kernobstessig und Apfelmus auch andere Kernobstprodukte wie auch Steinobstprodukte mit Beiträgen unterstützt werden. Die maximale Beitragshöhe und die Berechnungsgrundlage bleiben unverändert.
Abs. 2
Dieser Absatz wirkt regulierend und schränkt die Produktepalette auf Verarbeitungsprodukte ein, welche keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht. Insbesondere auf Grund von Freihandelsabkommen ist der Zollschutz einzelner Produkte verschieden. Es sind dies die Befreiung von Zoll, Präferenzzollansatz oder Normalzoll. Auf Grund des ungleichen Schutzes wäre die Ausrichtung von Beiträgen nur für Produkte mit Nullzoll nicht zielgerecht. Produkte welche einen 10 Prozent übersteigenden Zollschutz geniessen, werden grundsätzlich von einer Beitragsleistung ausgeschlossen.
Abs. 3
In diesem Absatz wird der in Abs. 2 verwendete Ausdruck „Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt“ dahingehend präzisiert, als dabei der Durchschnittspreis desjenigen Landes berücksichtigt wird, aus welchem in den dem Kalenderjahr vorangegangenen vier Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt wurde. Für die Berechnung des Durchschnittspreises wird in der Regel ebenfalls auf diesen Zeitraum abgestellt.
Art. 4b Durchführung der Massnahmen
Über die Frage, ob Beiträge ausgerichtet werden, entscheidet das Bundesamt nur, wenn entsprechende Anträge seitens der Organisationen vorliegen.
Art. 5
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art. 6
Da die Berechnungsweise in den Art. 4 Abs. 1 aufgenommen worden ist und mit dem neuen Art. 16 eine allgemeine Vollzugsnorm geschaffen wird, kann dieser Artikel aufgehoben werden.
Art. 7
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art. 8 Abs. 2
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.