Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Obst- und Gemüseverordnung Anhörung
2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 30 Prozent der Normalversorgung.
Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten
1 Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.
2 Beiträge können nur für Obstprodukte ausgerichtet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht.
3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.
Art. 4b Durchführung der Massnahmen
Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 5 – 7 sowie 8 Abs. 2
Aufgehoben
Abschnittstitel vor Art. 9
Aufgehoben
Art. 9 Meldepflicht
Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden.
Art. 9f Abs. 3
3 Das Bundesamt teilt den Kantonen den Entscheid mit.
Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
b. Kontrollen erschwert.
2 Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.