Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Obst- und Gemüseverordnung
Art. 16 Vollzug
Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit des BLW für den Vollzug.
Anhang
Dieser stützt sich auf Art. 9h Abs. 2 und enthält analoge Bestimmungen wie in anderen Landwirtschaftsverordnungen.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Änderungen erbringen dem Bund im personellen Bereich die Einsparung einer 100-prozentigen Arbeitsstelle, welche bereits in der Aufgabenverzichtsplanung (AVP) berücksichtigt wurde. Die finanziellen Auswirkungen wurden im Finanzplan 2009-2011 berücksichtigt.
12.4.2 Volkswirtschaft
Obwohl das Produktionspotential der Apfelkulturen und Hochstammobstgärten in den letzten Jahren stark reduziert wurde, ist in den nächsten Jahren damit zu rechnen, dass die durchschnittliche Mostobstproduktion den Inlandbedarf übersteigen wird. Die auf finanziell hohem Niveau produzierten Obstprodukte werden im Ausland kaum in grossem Stil Absatz finden, so dass eine Rohstoffpreisanpassung unumgänglich ist und die mostereifernen Produktionsgebiete ihre Rohstoffe aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr abliefern können.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Abschaffung der Exportbeihilfen steht im Einklang mit der allfälligen Einigung der Doha-Runde. In Hongkong wurde als Zwischenlösung die Abschaffung der Exportbeihilfen bis spätestens 2013 vereinbart.
12.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Art. 58 LwG.
12.7 Inkrafttreten
Die Änderung der Verordnung soll, unter Vorbehalt von Ziffer III Bst. b, vor der Ernte 2008 in Kraft treten. Der frühestmögliche Zeitpunkt wird, um die Veröffentlichungsfrist einzuhalten, der 1. August 2008 sein.
Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Exportbeiträge stehenden Bestimmungen bleiben gestützt auf Art. 26 LwG bis am 31. Dezember 2009 in Kraft.