Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Obst- und Gemüseverordnung
Abschnittstitel vor Art. 9
Dieser Titel kann aufgehoben werden, weil unter diesem Abschnitt ein einziger Artikel steht, der im Zusammenhang mit den im 2. Abschnitt geregelten Beiträgen steht.
Art. 9
Die Buchführungs- und Meldepflicht bleibt nach der Streichung der Exportbeiträge in beschränktem Mass bestehen, um die Datensicherheit für die verbleibenden Inlandmassnahmen zu gewährleisten. Als beitragsberechtigte Nutzniesser gelten für die Herstellung von Obstprodukten künftig nicht nur gewerbliche Mostereien sondern auch andere Verarbeitungsbetriebe. Die Buchführungs- und Berichtspflicht wird auf diese ausgedehnt. Exporthandelsfirmen werden wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010 aus der Buchführungs- und Berichtspflicht entlassen.
Art. 9f Abs. 3
Der Vollzugsauftrag wird durch den neuen Art. 16 überflüssig, weshalb es einer entsprechenden Anpassung bedarf.
Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Auf Grund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen und Verweigerung der Beiträge gemäss Abschnitt 3a bei einer Verletzung von Vorschriften verbindlich fest. Dieser Artikel bildet in Verbindung mit dem Anhang die verbindliche Rechtsgrundlage sowohl für die Vollzugs- als auch die richterlichen Instanzen.
Art. 10
Die Anpassung ist erforderlich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art. 12 Abs. 1
Die Anpassung ist erforderlich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art 13
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art. 14
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.
Art. 15 Datenerhebung
Titel
Die Anhörung ist durch die Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010 überflüssig.
Abs. 1
Die Anpassung ist wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010 erforderlich.
Abs. 2
Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.