Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
3 Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung)
3.1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 5. Oktober 2007 das revidierte Sortenschutzgesetz verabschiedet. Die Verordnung muss nun den geänderten Bestimmungen angepasst werden. Da die geltende Verordnung viele unnötige Wiederholungen des Gesetzes enthält, drängt sich eine Neufassung auf.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Bundesrat hat neu die Kompetenz zu bestimmen, für welche Arten das Landwirteprivileg gilt. Diese Arten sind im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt. Im Übrigen werden wie bisher Einzelheiten des Verfahrens, beispielsweise der Verkehr mit einem Vertreter oder die Auflistung der Anmeldeunterlagen, und der Erhebung der Gebühren geregelt.
Ein grosser Teil der geltenden Verordnung fällt weg. Diese enthält zahlreiche Bestimmungen, deren Inhalt im Sortenschutzgesetz oder im allgemeinen Verwaltungsrecht bereits geregelt ist. Nach der aktuellen Rechtsetzungspraxis wird in der Verordnung nicht wiederholt, was bereits im Gesetz festgelegt ist. So sind beispielsweise die Sorteneigenschaften neu, unterscheidbar, homogen und beständig im Sortenschutzgesetz definiert, ebenso sind die Voraussetzung, die Benützung und die Änderung der Sortenbezeichnung in diesem Gesetz geregelt. Die Berechnung der Fristen und die Offizialmaxime gehören zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und müssen nicht in der Sortenschutzverordnung geregelt werden.
Die geltende Verordnung enthält im Anhang 1 das Artenverzeichnis. Heute können nur Pflanzensorten von Arten geschützt werden, die zu einer im Verzeichnis aufgeführten Familie gehören. Das revidierte Gesetz sieht keine solche Beschränkung mehr vor, deshalb kann auf dieses Verzeichnis verzichtet werden.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2
Die Ermittlung des Einreichungsdatums von Akten ist unentbehrlich, wenn mit der verspäteten Einreichung ein Rechtsnachteil für den Gesuchsteller verbunden sein kann (beispielsweise eine Sorte nicht geschützt werden kann, weil sie nicht mehr als neu gilt). Die Regelung entspricht jener der Patentverordnung (PatV; SR 232.141), damit werden ähnliche Sachverhalte hinsichtlich der Rechtswirkungen für den Züchter und den Erfinder gleich geregelt.
Artikel 3
Im Bereich Sortenschutz werden die Formulare zunehmend international harmonisiert und die Geschäfte werden vorwiegend in englischer Sprache abgeschlossen. Für die Züchter und deren Vertreter ist es eine Erleichterung, wenn Eingaben beim Büro auch in Englisch erfolgen können. Es liegt im Ermessen des Büros für Sortenschutz, ob es Beweisurkunden, die nicht in einer dieser vier Sprachen vorliegen, berücksichtigen will. Wird jedoch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, so muss dies weiterhin in einer Amtssprache erfolgen.
Artikel 4
Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) sieht vor, dass Eingaben auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wobei der Bundesrat das Format vorzuschreiben hat. Im Rahmen der UPOV-Konferenzen (Union Internationale pour la protection des obtentions végétales) wird die elektronische Datenübermittlung ebenfalls diskutiert und von den Züchtern gewünscht. Die