Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über Zulagen und Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zulagen

Art. 1 Zulage für verkäste Milch

1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen und wird den Produzenten und Produzentinnen pro Kilogramm Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft oder

b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse.

2Für die zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage ausgerichtet.

3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

4 Die Berechnung der Zulage für Mascarpone stützt sich auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms.

5 Die Zulage wird auch für die zu Käse verarbeitete Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet.

Art. 2 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden

1 SR 910.1

2 SR 817.022.108

2008–......