Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008
Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 9
9 Die Berechnung und Ermittlung der Tierbestände für die Rindergattung sowie Wasserbüffel richtet sich nach Artikel 12a der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 20052.
Art. 15 Abs. 1 Bst. k, l und q
1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:
k. an die ZSBIO: Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, X, XII, XVIII – XXI.
l. an die durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bezeichneten Produzenten- und Branchenorganisationen: Betriebs- und Bewirtschafter- sowie Tier- und Flächendaten aus Anhang 2. Der genaue Datenumfang wird organisationsspezifisch jeweils in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt festgelegt.
q. an die Schweizerische Akkreditierungsstelle: Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, XVIII – XXI.
II
Die Anhänge 1, 2 und 3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.