Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
19 Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
19.1 Ausgangslage
Das Stichtagsprinzip zur Erhebung des für die Berechnung der Direktzahlungen massgebenden Rindviehbestandes ist seit Jahren umstritten, da in der Rindviehhaltung die Tierzahl über die Stichtage beeinflusst wird. Eine Arbeitsgruppe des BLW hat zusammen mit Kantonsvertretern und der Identitas AG eine Lösung für die Verwendung der Rindviehdaten aus der Tierverkehr-Datenbank erarbeitet. Der Bezug dieser Daten für die Direktzahlungen und für Kontrollzwecke betreffend Sömmerung bedingt auch eine Ergänzung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung. Gleichzeitig wird eine Anpassung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben k, l und q (neu) vorgeschlagen.
19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit den Ergänzungen soll der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank rechtlich verpflichtet werden, die Rindviehbestände anhand der Bewegungsmeldungen zu ermitteln und zu berechnen und die Daten den berechtigten Bundesämtern und den Kantonen elektronisch bereit zu stellen.
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. November 2007 wurden die Datenbezüge für Labelorganisationen und Zertifizierungsstellen geregelt. Aus der Anhörung heraus ergab sich eine Formulierung, die nun analog auch für die schon bestehende Regelung des Datenbezuges für Produzenten- und Branchenorganisationen (Buchstabe l) übernommen werden soll.
Zusätzlich wird der mögliche Datenbezug der akkreditierten Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung (SR 910.18) mit demjenigen für die übrigen Kontrollorganisationen harmonisiert.
Weiter soll der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) der Datenzugang zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion über die Inspektions- und Zertifizierungsstellen ermöglicht werden.
19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Erhebungsorgane und erhobene Daten
Abs. 9
Mit dem neuen Absatz 9 wird auf Artikel 12a der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Bezug genommen. Damit wird die Konsistenz zwischen dem Verordnungstext und Anhang 2 gewahrt.
Art. 15
Abs. 1 Bst. k
Der mögliche Datenbezug wird zwischen den Biokontrollorganisationen und den übrigen Kontrollorganisationen harmonisiert. Buchstabe k wurde daher umgestaltet und kürzer abgefasst.
Abs. 1 Bst. l
Aufgrund der Rückmeldungen aus der Anhörung zum ersten Verordnungspaket AP 2011 wird die Formulierung von Buchstabe l an den neuen Buchstaben p von Artikel 15 Absatz 1 angeglichen. Für die bisherigen Datenbezüger wird sich dadurch nichts ändern.
Abs. 1 Bst. q
Der SAS soll der Datenzugang zur Unterstützung der Entscheidfindung bezüglich Konformität von Inspektions- und Zertifizierungsstellen gewährt werden. Sowohl die Normen ISO/IEC 17020 und