Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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TVD-Verordnung Anhörung
Juni 19957 und mit der schriftlichen Zustimmung der anderen, von der Ergänzung bzw. der Korrektur betroffenen Tierhalter versehen sein.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 sind die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6 und gbis bis spätestens am 31. Dezember 2008 nachzumelden.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 20068 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a und d
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
a. die von den Tierhaltern nach den Ziffern 1 bis 7 des Anhangs erhoben werden;
d. die von den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten und von den Tierhaltern Beauftragten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Anhang Ziff. 8 Einleitungssatz
Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2, sofern sie nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach den Artikeln 8 und 9a der TVD-Verordnung vom 23. November 20059: ....
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 4a, 12a und 16a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: