Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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TVD-Verordnung Anhörung
ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte. Diese Daten dürfen sie auch unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaffen und verwenden.
2 Sie dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt. Diese Daten dürfen sie auch unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaffen und verwenden.
Art. 9a Beauftragter
1 Ein vom Tierhalter Beauftragter, der die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2 übernommen hat, hat dieselben Einsichtsrechte wie der Tierhalter selbst. Er darf diese Daten auch beim Betreiber beschaffen und verwenden.
2 Von Tierhaltern Beauftragte mit bis zu 3 Aufträgen zur Meldung von Daten nach Artikel 4 Absatz 2 dürfen ohne Kostenfolge die Daten ihrer Auftraggeber beim Betreiber beschaffen und verwenden.
Art. 10 Einsichtnahme Dritter
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zucht- oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
1 Der Betreiber berechnet und ermittelt aus den nach Artikel 4 erfassten Daten die Daten nach Artikel 4a und speichert diese in der Datenbank.
2 Er stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem 15. und 30. Mai ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 4a Ziffern 1 und 2 zu.
3 Er stellt die Daten nach Artikel 4a den zuständigen Stellen der Kantone, dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes zur Verfügung.
4 Er speichert die mit dem Tierhalter nach Artikel 16a bereinigten Ausgangsdaten zur Berechung nach Absatz 1 in der Datenbank.
Art. 16a Berichtigung von Daten
Tierhalter können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Meldung nach Artikel 12a Absatz 2 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begründung eine Ergänzung oder eine Korrektur der gemeldeten Daten beantragen. Der Antrag muss mit den Begleitdokumenten nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27.